1. Schritt 2. Schritt
Meine Rentenversicherung soll folgende Leistungen beinhalten:
Anlagebetrag (mind. 40 EUR) monatlich * 
oder einmalig * 
Ich möchte mit meiner Vorsorge beginnen am * 01. (Datum)
Ab welchem Lebensjahr soll die Auszahlung Ihrer Rente beginnen? (Renteneintrittsalter) *
Oder alternativ: Wieviel Jahre Laufzeit soll Ihre Rentenversicherung haben? (Beitragszahlungsdauer) *
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) * ..
Berufsstatus *



Ein Platz im Pflegeheim, wer zahlt?

In höherem Alter kann es sein, dass irgendwann der Punkt erreicht ist an dem man nicht mehr alleine ohne zusätzliche Hilfe mit dem Alltag klar kommt. In einem solchen Fall ist eine zusätzliche Pflege nötig, die dem Betroffenen hilft mit seinen Problemen umzugehen und so weiterhin ein möglichst unbeschwerliches und selbstständiges Leben zu führen. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit kommen unterschiedliche Varianten in Frage, die diese benötigte Pflege leisten. So kann eine ambulante Pflege ausreichen, doch manchmal wird auch der Umzug in ein Pflegeheim notwendig. Doch solch ein Platz kann teuer sein und oftmals herrschen Unsicherheiten über die Finanzierung.

Die Pflegestufen

Wenn ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, ist der erste Schritt, der gemacht werden muss, immer die Feststellung der Pflegestufe. Diese wird von dem Medizinischen Dienst (MDK) festgestellt und teilt sich in 3 Stufen. Die Pflegestufe I greift immer dann, wenn der Betroffene täglich in etwa 90 Minuten Pflege bedarf, wovon die Hälfte der Zeit auf Verrichtungen der Grundpflege, also Tätigkeiten aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, fallen muss. In der ersten Pflegestufe werden Pflegegelder von 225 Euro pro Monat gezahlt plus Sachleistungen, zum Beispiel für Pflegedienste, im Wert von 440 Euro. Die zweite Pflegestufe sieht einen Pflegeaufwand von zirka drei Stunden pro Tag vor, der auch zu mehreren Tageszeiten geleistet werden muss und mit 430 Euro Pflegegeld und 1040 Euro für Sachleistungen unterstützt wird.
Pflegestufe III beginnt dann, wenn täglich mindestens fünf Stunden Pflege nötig werden, die Hilfe auch beim Waschen und Essen fast vollständig geleistet werden muss und auch nachts Hilfe nötig wird, für Toilettengänge. Hier fallen Unterstützungen von 685 Euro Pflegegeld und 1510 Euro Sachleistungen an.

Unterbringung im Pflegeheim

Wenn jedoch Pflegeheime notwendig werden oder aus freien Stücken gewünscht werden, reichen diese Gelder oftmals nicht aus. Diese zusätzlichen Kosten müssen zunächst aber von dem Pflegebedürftigen selbst aus seinen Rentenzahlungen etc. getragen werden. Wenn diese Gelder noch nicht ausreichen, bekommt der Unterhaltsanspruch seine Wirkung. Hier gilt die allgemeingültige Reihenfolge der Unterhaltsverpflichteten. Das heißt an erster Stelle werden vermeintliche Ehegatten zur Kasse gebeten, sofern sie zahlungsfähig und nicht eventuell auch selbst pflegebedürftig sind.
An zweiter Stelle stehen dann die Kinder, die zur Zahlung in einem gewissen, vom Einkommen abhängigen, Ausmaß hinzugezogen werden. Wenn auch Angehörige der Familie aus verschiedenen Gründen nicht in Frage kommen, greift das Sozialamt und übernimmt die zusätzlichen Kosten, die für die Unterbringung der betroffenen Person in einem Pflegeheim benötigt werden.

Der Beitrag wurde am Freitag, den 16. September 2011 um 13:47 Uhr veröffentlicht und wurde unter Allgemein abgelegt. Du kannst die Kommentare zu diesen Eintrag durch den RSS 2.0 Feed verfolgen. Du kannst einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf deiner Seite einrichten.
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